1. Diese Hausordnung regelt die Benützung aller im Festspielhaus vorhandenen Räume. Alle Mitarbeiter:innen und Besucher:innen, aber auch Mieter:innen und deren Mitarbeiter:innen, die sich auf diesem Areal aufhalten, unterliegen dieser Hausordnung. Der/die Mieter:in nimmt die für das Festspielhaus geltende Hausordnung zur Kenntnis und verpflichtet sich, für die Einhaltung derselben Sorge zu tragen. Der/die Mieter:in verpflichtet sich insbesondere, sämtliche in Benützung genommenen Objekte, Räume und Gegenstände widmungsgemäß, fachgemäß und pfleglich zu behandeln. Bei Nichtbeachtung dieser Hausordnung und eventuell weiterer von der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH getroffener Anordnungen kann der Zutritt ins Festspielhaus auf Dauer verwehrt werden.

2. Das Festspielhaus darf nur über die vorgesehenen und entsprechend dem Bedarf freigegebenen Eingänge bzw. Einfahrten betreten werden. Betriebsfremden Personen ist der Zutritt zum Festspielhaus nach entsprechender vorheriger Anmeldung bei der/dem Portier:in nur in dienstlichen Angelegenheiten oder mit ausdrücklicher Genehmigung der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH gestattet. Bei Führungen dürfen nur die freigegebenen Wege von den Besucher:innen benützt werden. Ein Übersteigen von Absperrungen ist verboten. Begleitpersonen von Führungen haben darauf zu achten, dass die Hausordnung im Allgemeinen und die oben angeführten Punkte im Besonderen eingehalten werden. Funktionäre, Akteur:innen, Bedienstete und sonstige Mitarbeiter:innen der Mieterin/des Mieters haben sich ebenfalls mit Ausweisen zu legitimieren. Die Anzahl der von dem/der Mieter:in ausgestellten Ausweise ist der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH mitzuteilen. Diese Ausweise ersetzen nicht die Eintrittskarte und berechtigen nicht zur Sitzplatzbenützung in den Sälen.

3. Der Zutritt zu Künstlergarderoben und Einspielräumen ist nur den dort unmittelbar Beschäftigten gestattet. Der Zutritt zur Bühne, den technischen Betriebsräumen, den Arbeitsgalerien etc. ist nur Befugten gestattet. Befugte sind Mitarbeiter:innen der Technik-Abteilung der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH sowie unterwiesene und/oder autorisierte Personen. Die Möglichkeit des Besuches von Proben wird jeweils entsprechend bekannt gegeben. Die Mieterin/der Mieter oder ihre/seine bevollmächtigte Vertretung muss während der Veranstaltung außerhalb des Zuschauerraumes durchgehend erreichbar und anwesend sein.

4. Die Mitnahme von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist verboten. Zuspätkommende Besucher:innen können nur in Pausen eingelassen werden.

5. Der/die Besucher:in nimmt zur Kenntnis, dass sie/er während ihrer/seiner Anwesenheit im Festspielhaus Gegenstand von Bild- und Tonaufnahmen sein kann. Dies erfolgt zu Marketing- und PR-Zwecken (insbesondere aktuelle Berichterstattung). Es besteht ein Widerspruchsrecht, wobei wir davon ausgehen, dass nur in besonderen Fällen die berechtigten Interessen der abgebildeten Personen im Einzelfall überwiegen können. Weitere Informationen zum Datenschutz auf www.festspielhaus.at/datenschutzerklaerung.

Der/die Besucher:in erklärt sich bereit, bezüglich der Verwendung o.a. Bild- und Tonaufnahmen keine wie auch immer gearteten Forderungen geltend zu machen.

6. Eine Stunde nach der Aufführung bzw. nach Probenende wird das Festspielhaus geschlossen. Danach ist das Betreten des Festspielhauses nicht mehr gestattet. Bei Empfängen oder ähnlichen Veranstaltungen ist die Sperrstunde bis spätestens 24.00 Uhr einzuhalten. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Bühnenbereich außer von MitarbeiterInnen der Technik-Abteilung nur während Proben und Vorstellungen zugänglich ist. Dies betrifft ausschließlich unmittelbar an diesen Proben und Vorstellungen Beteiligte.

7. Das Anbringen von Plakaten, das Aufstellen von Werbemittel (z.B. Blow-Ups), das Verteilen von Drucksorten und sonstige Ankündigungen im Gebäude, am Gebäude und vor dem Gebäude aber auch in der Parkgarage darf nur nach vorheriger Zustimmung der Leitung, an den hierfür bestimmten Stellen nach Maßgabe des verfügbaren Platzes durch Mitarbeiter:innen der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH erfolgen.

8. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür bestimmten Bereichen (Gastronomie- und Aufenthaltsräume) gestattet. Besonders wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltungssäle und die Bühne nicht mit Getränken und Verpflegung betreten werden dürfen.

9. Es gilt striktes Alkohol- und Drogenverbot. Dieses Verbot betrifft alle diensthabenden Mitarbeiter:innen und Fremdpersonal, das von Mieter:innen gestellt wird.

10. Das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer ist im Festspielhaus verboten. Insbesondere gilt dies auch für Büros, Flure, Gänge und Garderoben. In diesem Zusammenhang wird auf die Brandschutzordnung verwiesen, die für jede:n Mitarbeiter:in und Mieter:in bindend ist. Die Brandschutzordnung liegt bei der/dem Portier:in zur Einsichtnahme auf.

11. Bei Ertönen des Feueralarms ist das Festspielhaus sofort auf kürzestem Wege zu verlassen. Die grünen Richtungsweiser zu den Ausgängen sind zu beachten. Aufzüge dürfen hierbei nicht benützt werden.

12. Die Dekoration von Sälen und sonstigen Räumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH und ist nach deren Weisung vorzunehmen. Für jeden hierbei entstehenden Schaden haftet der/die Mieter:in. Es dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden.

13. Bei Musikveranstaltungen kann aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden bestehen, für die keine wie immer geartete Haftung übernommen wird. Der/die Mieter:in ist verpflichtet, die Lautstärke der von ihr/ihm verwendeten Anlagen in den gemieteten Sälen so zu steuern, dass andere Veranstaltungen oder Proben in den übrigen Sälen nicht gestört werden.

14. Das Mitbringen von Haustieren ins Festspielhaus ist nicht gestattet.

15. Die für das Publikum bestimmten Kleiderablagen werden ausschließlich von der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH betrieben. Überkleider, Schirme und Stöcke sind in den entsprechenden Kleiderablagen abzugeben. Für in abgegebenen Kleidungsstücken, Taschen und Rucksäcken befindliche Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen. Das Mitnehmen in den Zuschauerraum oder das Hinterlegen an anderen Stellen ist untersagt. In den Künstlergarderoben stehen versperrbare Spinde zur Verfügung. Eine Haftung für dort oder anderswo hinterlegte Gegenstände wird von der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH nicht übernommen.

16. Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Hausordnung und der Unfallverhütungsvorschriften entstehen, unterliegen der vollen persönlichen Haftung.

17. Parken ist nur in der öffentlichen Tiefgarage möglich. Die Anlieferung ist mit der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH abzusprechen. Transportmittel dürfen nicht in den Außenanlagen abgestellt werden.

18. Alle Verkehrswege, Fluchtwege und Ausgänge müssen unverstellt bleiben. Einrichtungsgegenstände, Sessel und Bänke dürfen nicht von ihren Standorten entfernt, in Verkehrswegen oder auf den Stehplätzen aufgestellt werden. Stehplätze sind nur in den hierfür bestimmten Bereichen zulässig.

19. Die jeweilige diensthabende Projektleitung hat am Abend der Veranstaltung als Bevollmächtigte:r der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH in Krisen- oder Gefahrensituationen die Letztentscheidungskompetenz gegenüber den Mitarbeiter:innen der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH, dem Publikum und etwaigen hausexternen Veranstalter:innen, Mieter:innen und dergleichen.

20. Bei Feierlichkeiten oder der Benutzung der gastronomischen Anlagen durch Gäste nach Veranstaltungen wird der Zeitpunkt der Sperrstunde und damit der Räumung des Hauses von der diensthabenden Projektleitung festgelegt. Die Räumung des Hauses ist durch das Ordnerpersonal zu vollziehen.

21. Gefundene Gegenstände sind unverzüglich bei der/dem Portier:in zu hinterlegen und werden dort nach erbrachtem Eigentumsnachweis ausgehändigt.

22. In allen Betriebsstätten der NÖ Kulturszene Betriebs GmbH. kommen die von der Österreichischen Bundesregierung bzw. Landesregierung Niederösterreich ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der aktuellen SARS-COV-2 Pandemie zur Anwendung.

gültig ab 20. Oktober 2021